Unter Betriebsrat versteht man das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, auch Arbeitnehmervertretung genannt, in Betrieben (Betriebsrat), in Unternehmen (Gesamtbetriebsrat) und in Konzernen (Konzernbetriebsrat).
Ein Betriebsrat kann gemäß § 1 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gebildet werden. Die Größe eines Betriebsrates richtet sich gemäß § 9 BertrVG dabei nach der Zahl der zu vertretenen Arbeitnehmer. Wird in einem Betrieb erstmalig ein Betriebsrat gewählt, beginnt dessen Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Besteht bereits ein Betriebsrat im Betrieb, beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrates mit Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrates. In der Regel endet die Amtszeit des Betriebsrates mit Ablauf der vierjährigen Wahlperiode.
Neben den besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten treffen den Betriebsrat nach § 80 Absatz 1 BetrVG allgemeine Überwachungs- und Beratungsaufgaben. Darüber hinaus hat der Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber im Übrigen die Aufgabe nach § 75 Absatz 1 BetrVG darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und jegliche Diskriminierung unterbleibt. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und sich mindestens einmal im Monat besprechen.
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